Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfac... (410.411)
INHALT
Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen
- Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen
- § 2 Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, ist das Erzi hungsdepartement für alle personalrechtlichen Entscheide zustän-
- § 3 Für die Anstellung der Lehrpersonen sind grundsätzlich die Vor-
- § 5 Es werden folgende Anstellungsarten unterschieden:
- § 18 der Personalverordnung findet keine Anwendung auf im Lehrauftragsverhältnis angestellte Lehrpersonen, deren Pensum
- § 30 Eine Umwandlung der 13. Monatsrate in den Bezug von zusätzl chen freien Tagen ist ausgeschlossen.
- § 34 10)
- § 39 12)
- § 39a 13)
- § 39c 13)
- § 45 Wird ein bezahlter Bildungsurlaub gewünscht, so i st der Schullei-
- § 46 Nach Abschluss eines Bildungsurlaubs ist der Schulleitung inner-
- § 47 Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach Art. 16 des
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