FuAG
INHALT
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt 1 (FuAG)
- Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt1 (Funkanlagengesetz - FuAG)
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen
- § 4a Erwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil
- § 5 Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen von Funkanlagen und Software
- § 6 Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien
- § 7 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung
- § 8 Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr
- Abschnitt 2
- Pflichten der Wirtschaftsakteure
- § 9 Allgemeine Pflichten des Herstellers
- § 10 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
- § 11 Bevollmächtigter des Herstellers
- § 12 Allgemeine Pflichten des Einführers
- § 13 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
- § 14 Pflichten des Händlers
- § 15 Einführer oder Händler als Hersteller
- § 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
- Abschnitt 3
- Konformität von Funkanlagen
- § 17 Konformitätsvermutung bei Funkanlagen
- § 18 Konformitätsbewertungsverfahren
- § 19 CE-Kennzeichnung von Funkanlagen
- § 20 Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen
- § 21 Technische Unterlagen
- Abschnitt 4
- Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
- § 22 Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 5
- Bundesnetzagentur
- Unterabschnitt 1
- Zuständigkeiten und Befugnisse
- § 23 Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur
- Unterabschnitt 2
- Marktüberwachung, Schutz von Personen
- § 24 Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht oder die grundlegende Anforderungen nicht erfüllen
- § 25 Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen
- § 26 Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen
- § 27 Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen
- § 28 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
- § 29 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht
- § 30 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten
- § 31 Auskunftsrechte
- § 32 Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern
- Unterabschnitt 3
- Schnittstellenbeschreibung
- § 33 Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Bundesnetzagentur
- Unterabschnitt 4
- Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
- § 34 Zwangsgeld
- § 35 Beiträge, Verordnungsermächtigung
- § 36 Vorverfahren
- Abschnitt 6
- Bußgeldvorschriften
- § 37 Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 7
- Schlussbestimmungen
- § 38 Übergangsbestimmung
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