Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Holzbearbeiterin/Holzbea... (412.101.221.33)
INHALT
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Holzbearbeiterin/Holzbearbeiter mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
- Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Holzbearbeiterin/Holzbearbeiter mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
- 1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkt und Dauer
- Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkt
- Art. 2 Dauer und Beginn
- 2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
- Art. 3 Handlungskompetenzen
- Art. 4 Fachkompetenz
- Art. 5 Methodenkompetenz
- Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
- 3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
- Art. 7 ⁶
- 4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
- Art. 8 Anteile der Lernorte
- Art. 9 Unterrichtssprache
- 5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung
- Art. 10 Bildungsplan
- Art. 11 Allgemeinbildung
- 6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung
- Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
- Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
- 7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation
- Art. 14 Im Betrieb
- Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
- Art. 16 Im überbetrieblichen Kurs
- 8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
- Art. 17 Zulassung
- Art. 18 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
- Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
- Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
- Art. 21 Wiederholungen
- Art. 22 Spezialfall
- 9. Abschnitt: Ausweise und Titel
- Art. 23
- 10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
- Art. 24
- 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 25 Inkrafttreten
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