Tier-LMHV
INHALT
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs * ** *** (Tier-LMHV)
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs* ** *** (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV)
- Abschnitt 1
- Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 1a
- Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
- § 2a Hausschlachtungen
- § 2b Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch
- § 2c Verbote und Beschränkungen
- Abschnitt 2
- Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs
- § 3 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs
- § 4 Zusätzliche Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild
- § 4a Inverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist
- § 5 Verbote und Beschränkungen
- Abschnitt 3
- Anforderungen an den Einzelhandel
- § 6 Nebensächliche Tätigkeiten des Einzelhandels im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 Buchstabe b Nummer ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
- § 7 Anforderungen an das Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel
- § 8 Verbote
- Abschnitt 4
- Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
- § 9 Zulassung von Betrieben
- § 10 Informationen zur Lebensmittelkette
- § 11 (weggefallen)
- § 12 Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes
- § 13 Abgabe von Wild an Wildbearbeitungsbetriebe
- § 13a Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch
- § 14 Untersuchung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
- § 15 Gebote, Verbote und Beschränkungen
- Abschnitt 5
- Gemeinsame Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Lebensmitteln, den Einzelhandel und das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
- § 16 Warnhinweis bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen
- § 16a Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs
- § 17 Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher
- § 18 Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Vorzugsmilch
- § 19 Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen
- § 19a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
- § 20 (weggefallen)
- § 20a Besondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel
- § 21 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
- § 22 Verbote und Beschränkungen
- Abschnitt 6
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 23 Straftaten
- § 24 Ordnungswidrigkeiten
- Abschnitt 7
- Schlussvorschriften
- § 25 (weggefallen)
- Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fischereierzeugnissen oder von lebenden Muscheln
- Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Eiern
- Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren
- Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild
- Anlage 5 (zu § 7 Satz 1) Anforderungen an die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel
- Anlage 6 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)
- Anlage 7 (zu § 10 Absatz 2) Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen
- Anlage 8 (zu § 12) Muster
- Anlage 8a (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 4a) Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)
- Anlage 8b (zu § 13a) Gebiet, in dem abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf
- Anlage 9 (zu § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 18 Absatz 1 und 2 und § 21 Absatz 3 Nummer 4) Anforderungen an Vorzugsmilch
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