Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (510.110)
INHALT
Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt
- Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt
- § 1 Einvernahmebefugnisse ziviler Mitarbeitender der Kantonspolizei
- § 1a
- § 1b
- 1. Kontrolle des ruhenden und fahrenden Verkehrs;
- 2. Ahndung von Übertretungen;
- 3. Anordnung und Vollzug verkehrspolizeilicher Massnahmen;
- 4. Treffen von unaufschiebbaren Massnahmen im Ereignisfall.
- § 1c
- 1. Eingangskontrollen und Durchsetzung sitzungspolizeilicher Massnahmen bei Verhand -
- 2. Mitwirkung bei polizeilichen Einsätzen, insbesondere bei Durchsuchungen, Räumungen,
- 3. Objektschutz;
- 4. Personen- und Fahrzeugkontrollen zum Schutz gefährdeter Einrichtungen.
- § 2 Aufnahmebedingungen
- § 2a
- § 3 Wohnsitzpflicht
- § 4 Pflichten ausser Dienst
- 1. wenn eine Person unmittelbar an Leib und Leben bedroht ist;
- 2. zur unmittelbaren Verhinderung von schweren Straftaten und zur Verfolgung der Täter -
- 3. wenn eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar droht;
- 4. zur Beseitigung einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, falls
- 5.
- § 5
- § 6 Probezeit und Lohnzahlung bei Entlassung oder Austritt aus der Grundausbildung
- § 7 Erstattung der Ausbildungskosten
- § 8
- § 9 Kennzeichnung
- § 10 Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen
- 1. 5 Jahre nachdem die Identitätsfeststellung nicht auf andere Weise vorgenommen werden
- 2. 20 Jahre nach Ablauf der Dauer einer unbedingten Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe oder
- 3. nachdem der Rechtsgrund für eine Auslieferungshaft, Landesverweisung oder Einreise -
- 4. nachdem der Grund für die erkennungsdienstliche Behandlung entfallen ist und diese auf
- § 10b
- § 11 Einsatzmittel
- § 12 Sicherstellung von Tieren
- § 13 Publikation
- § 13a
- § 14 Privatdetektivin/Privatdetektiv
- § 15 Dienstleistungen im Sicherheitsbereich
- § 16 Uniformen und ähnliche Erkennungszeichen
- § 13a eingefügt durch RRB vom 16. 12. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1998).
- § 17 Private Alarmanlagen
- 1. das Schutzobjekt höchste Werte materieller oder ideeller Art vereinigt;
- 2. die Kantonspolizei über ausreichende personelle Einsatzmöglichkeiten verfügt;
- 3. die Empfangsanlage genügende Kapazität aufweist; Objekte mit hohem Gefährdungsgrad
- 4.
- 5.
- 6. die Alarme still erfolgen; Ausnahmen können bewilligt werden:
- 7.
- 8. zwischen den verschiedenen Alarmursachen:
- § 17a
- § 17b
- 1.
- § 17 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung des RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
- § 17 Abs. 1 Ziff. 4 in der Fassung des RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
- § 17 Abs. 1 Ziff. 5 aufgehoben durch RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
- § 17 Abs. 1 Ziff. 7 in der Fassung des RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
- § 17a eingefügt durch RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
- § 17b eingefügt durch RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
- 2.
- 3. Der Stundensatz wird periodisch überprüft und dem Schweizerischen Landesindex der
- 4. Dieser Tarif wie auch die indexierte Anpassung gelten ebenso für allfällig pauschalierte
- 5.
- § 18 Grundsätze der Gebühren und des Kostenersatzes
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
- § 18a
- 1. Personen mit Polizeigewahrsam: Fr. 650;
- 2. Personen, die für medizinische Abklärungen des Rauschzustandes (z.B. durch Sanität,
- 3. Personen, die für medizinische Abklärungen des Rauschzustandes (z.B. durch Sanität,
- 4. Unmündige Personen mit Rauschsymptomen, bei welchen die Obhutsberechtigten ihrer
- 5. Allfällig anfallende Drittkosten, wie medizinische Leistungen, werden separat durch den
- § 18b
- 1. für das erstmalige Erstellen des Alarmeinsatzdispositivs: je nach Aufwand bis maximal
- 2. jährliche Anschlussgebühr: Fr. 390.
- 1. Abschuss-, Schiess-, Spreng- und Feuerwerksbewilligungen nach § 66a PolG: je nach
- 2. Bewilligungen für Dienstleistungen im Sicherheitsbereich (§ 62 Abs. 5 PolG): je nach
- 3. Abklärung der Handlungsfähigkeit und des Leumunds für Gesuchstellende einer Bewilli -
- 29. September 2006.
- § 18d
- § 18e
- § 19 Aufhebung bisherigen Rechts
- 1. Reglement über die Befugnisse der Polizeimannschaft vom 6. Mai 1932;
- 2. Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren für polizeiliche Bewilligungen,
- 3. Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Wach- und Schliessgeschäften vom
- 2. Dezember 1949;
- 4. Verordnung betreffend die Privatdetektive vom 9. Januar 1962.
- § 20 Wirksamkeit
- § 20: § 9 infolge staatsrechtlicher Beschwerde gleichzeitig mit § 33 des Polizeigesetzes auf den 1. 7. 1999 wirksam erklärt.
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