Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (172.100)
INHALT
Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit
- Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit
- Art. 5a 8)
- Art. 5b
- Art. 8 8)
- Art. 8a 8)
- Art. 8b
- Art. 15 Jedes Mitglied des Regierungsrates kann gegen einen gefass Beschluss seine abweichende Meinung zu Protokoll geben.
- Art. 17 Verordnungen, allgemeinverbindliche Beschlüsse und wichtige
- Art. 18 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Geschäftsganges.
- Art. 32
- Art. 33 Die Departemente werden in Dienststellen und unselbs tändige A stalten gegliedert, die den Departementsvorstehern unmittelbar un-
- Art. 34 Der Departementsvorsteher ist daf ür verantwortlich, dass das D partement und die ihm unterstellten Dienststellen und unselbstän-
- Art. 35 Der Departementsvorsteher nimmt seine Leitungsaufgabe wahr,
- Art. 42 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
- Art. 193 Kontrolle «Das für Gemeindeangelegenheiten zustä dige Departement überwacht insbesondere
- Art. 16 und 17 werden aufgehoben und durch folgende B immu ngen teilweise ersetzt:
- Art. 16 Weiterziehbare
- Art. 43 Das Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des R gierungsrates und seiner Direktionen vom 12. Februar 1881 wird
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