StrlSchV
INHALT
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchV)
- Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- Inhaltsübersicht
- Teil 1
- Begriffsbestimmungen
- § 1 Begriffsbestimmungen
- Teil 2
- Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
- Kapitel 1
- Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
- § 2 Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten
- § 3 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes
- § 4 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes
- Kapitel 2
- Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
- Abschnitt 1
- Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen
- § 5 Genehmigungsfreier Umgang
- § 5a Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe
- § 6 Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen
- § 7 Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- § 8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern
- § 9 Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
- § 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge
- § 11 Freigrenzen
- Abschnitt 2
- Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
- § 12 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung
- § 13 Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung
- § 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung
- § 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung
- Abschnitt 3
- Bauartzulassung
- § 16 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält
- § 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern
- § 18 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern
- § 19 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten
- § 20 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten
- § 21 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten
- § 22 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen
- § 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage
- § 24 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
- § 25 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung
- § 26 Bekanntmachung
- Abschnitt 4
- Rückstände
- § 27 Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
- § 28 Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen
- § 29 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
- § 30 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt
- Kapitel 3
- Freigabe
- § 31 Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium
- § 32 Antrag auf Freigabe
- § 33 Erteilung der Freigabe
- § 34 Vermischungsverbot
- § 35 Uneingeschränkte Freigabe
- § 36 Spezifische Freigabe
- § 37 Freigabe im Einzelfall
- § 38 Freigabe von Amts wegen
- § 39 Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung und bei der spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling
- § 40 Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg
- § 41 Festlegung des Verfahrens
- § 42 Pflichten des Inhabers einer Freigabe
- Kapitel 4
- Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
- § 43 Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
- § 44 Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche
- § 45 Strahlenschutzanweisung
- § 46 Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung
- Kapitel 5
- Fachkunde und Kenntnisse
- § 47 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
- § 48 Aktualisierung der Fachkunde
- § 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde
- § 50 Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse
- § 51 Anerkennung von Kursen
- Kapitel 6
- Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
- Abschnitt 1
- Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche
- § 52 Einrichten von Strahlenschutzbereichen
- § 53 Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen
- § 54 Vorbereitung der Brandbekämpfung
- § 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
- § 56 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen
- § 57 Kontamination und Dekontamination
- § 58 Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen
- § 59 Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
- § 60 Röntgenräume
- § 61 Bestrahlungsräume
- § 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern
- § 63 Unterweisung
- § 64 Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende Personen
- § 65 Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis
- § 66 Messung der Personendosis
- § 67 Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals
- § 68 Beschäftigung mit Strahlenpass
- § 69 Schutz von schwangeren und stillenden Personen
- § 70 Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen; Beschäftigungsverbote
- Abschnitt 2
- Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen
- § 71 Kategorien beruflich exponierter Personen
- § 72 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten
- § 73 Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten
- § 74 Besonders zugelassene Expositionen
- § 75 Sonstige Schutzvorkehrungen
- § 76 Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden Personals
- Abschnitt 3
- Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
- § 77 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
- § 78 Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung
- § 79 Ärztliche Bescheinigung
- § 80 Behördliche Entscheidung
- § 81 Besondere ärztliche Überwachung
- Abschnitt 4
- Besondere Regelungen zum Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
- § 82 Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
- Abschnitt 5
- Sicherheit von Strahlenquellen
- Unterabschnitt 1
- Hochradioaktive Strahlenquellen
- § 83 Werte für hochradioaktive Strahlenquellen
- § 84 Register über hochradioaktive Strahlenquellen
- Unterabschnitt 2
- Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen
- § 85 Buchführung und Mitteilung
- § 86 Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe
- § 87 Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe
- § 88 Wartung und Prüfung
- § 89 Dichtheitsprüfung
- § 90 Strahlungsmessgeräte
- § 91 Kennzeichnungspflicht
- § 92 Besondere Kennzeichnungspflichten
- § 93 Entfernen von Kennzeichnungen
- § 94 Abgabe radioaktiver Stoffe
- § 95 Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen
- § 96 Überlassen von Störstrahlern
- § 97 Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen
- § 98 Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen
- Abschnitt 6
- Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
- § 99 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
- § 100 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden Exposition
- § 101 Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition
- § 102 Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe
- § 103 Emissions- und Immissionsüberwachung
- § 104 Begrenzung der Exposition durch Störfälle
- Abschnitt 7
- Vorkommnisse
- § 105 Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen
- § 106 Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle
- § 107 Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall
- § 108 Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses
- § 109 Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung
- § 110 Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden
- § 111 Aufgaben der zentralen Stelle
- § 112 Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften
- § 113 Ausnahme
- Abschnitt 8
- Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
- Unterabschnitt 1
- Technische Anforderungen
- § 114 Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen
- § 115 Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung; Bezugswertfestlegung
- § 116 Konstanzprüfung
- § 117 Aufzeichnungen
- § 118 Bestandsverzeichnis
- Unterabschnitt 2
- Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
- § 119 Rechtfertigende Indikation
- § 120 Schutz von besonderen Personengruppen
- § 121 Maßnahmen bei der Anwendung
- § 122 Beschränkung der Exposition
- § 123 Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie
- § 124 Informationspflichten
- § 125 Diagnostische Referenzwerte; Bevölkerungsdosis
- § 126 Risikobeurteilung vor Strahlenbehandlungen
- § 127 Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten
- § 128 Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung
- § 129 Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
- § 130 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
- § 131 Medizinphysik-Experte
- § 132 Aufgaben des Medizinphysik-Experten
- Abschnitt 9
- Besondere Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
- § 133 Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befragung
- § 134 Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person
- § 135 Aufklärung und Befragung
- § 136 Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen
- § 137 Weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen
- § 138 Besondere Schutzpflichten
- § 139 Qualitätssicherung
- § 140 Aufbewahrungspflichten; weitere Regelungen zu Aufzeichnungen
- § 141 Mitteilungspflichten
- § 142 Abschlussbericht
- § 143 Behördliche Schutzanordnung
- Abschnitt 10
- Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde
- § 144 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung
- Abschnitt 11
- Berechtigte Personen
- § 145 Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen
- § 146 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde
- § 147 Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde
- Kapitel 7
- Informationspflichten des Herstellers
- § 148 Informationspflichten des Herstellers von Geräten
- Kapitel 8
- Aufsichtsprogramm
- § 149 Aufsichtsprogramm
- Teil 3
- Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
- § 150 Dosimetrie bei Einsatzkräften
- § 151 Besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften
- § 152 Hilfeleistung und Beratung von Behörden, Hilfsorganisationen und Einsatzkräften bei einem Notfall
- Teil 4
- Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
- Kapitel 1
- Schutz vor Radon
- Abschnitt 1
- Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze
- § 153 Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
- § 154 Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
- Abschnitt 2
- Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
- § 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle
- § 156 Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition
- § 157 Ermittlung der Exposition und der Körperdosis
- § 158 Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes
- Kapitel 2
- Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
- § 159 Ermittlung der spezifischen Aktivität
- Kapitel 3
- Radioaktive Altlasten
- § 160 Ermittlung der Exposition
- § 161 Prüfwerte bei radioaktiven Altlasten und bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
- § 162 Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
- § 163 Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaßnahmen
- § 164 Inhalt von Sanierungsplänen
- § 165 Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
- Kapitel 4
- Sonstige bestehende Expositionssituationen
- § 166 Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
- Teil 5
- Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
- Kapitel 1
- Abhandenkommen, Fund und Erlangung; kontaminiertes Metall
- § 167 Abhandenkommen
- § 168 Fund und Erlangung
- § 169 Kontaminiertes Metall
- § 170 Information des zuständigen Bundesministeriums
- Kapitel 2
- Dosis- und Messgrößen
- § 171 Dosis- und Messgrößen
- Kapitel 3
- Gemeinsame Vorschriften für die berufliche Exposition
- § 172 Messstellen
- § 173 Strahlenschutzregister
- § 174 Strahlenpass
- § 175 Ermächtigte Ärzte
- § 176 Duldungspflichten
- Kapitel 4
- Bestimmung von Sachverständigen
- § 177 Bestimmung von Sachverständigen
- § 178 Erweiterung der Bestimmung
- § 179 Überprüfung der Zuverlässigkeit
- § 180 Unabhängigkeit
- § 181 Fachliche Qualifikation
- § 182 Prüfmaßstab
- § 183 Pflichten des behördlich bestimmten Sachverständigen
- Teil 6
- Schlussbestimmungen
- Kapitel 1
- Ordnungswidrigkeiten
- § 184 Ordnungswidrigkeiten
- Kapitel 2
- Übergangsvorschriften
- § 185 Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)
- § 186 Rückstände (§ 29)
- § 187 Freigabe (§§ 31 bis 42)
- § 188 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (§§ 44 und 45)
- § 189 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz (§§ 47, 49 und 51)
- § 190 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Strahlenschutzbereichen (§§ 52 bis 62)
- § 191 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten (§ 72)
- § 192 Register über hochradioaktive Strahlenquellen (§ 84)
- § 193 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 99, 100, 101, Anlage 11)
- § 194 Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104)
- § 195 Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114)
- § 196 Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128)
- § 197 Dosis- und Messgrößen (§ 171, Anlage 18)
- § 198 Strahlenpass (§ 174)
- § 199 Ermächtigte Ärzte (§ 175)
- § 200 Behördlich bestimmte Sachverständige (§ 181)
- Anlage 1 (zu § 2) Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten
- Anlage 2 (zu den §§ 3 und 4) Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
- Anlage 3 (zu den §§ 5, 5a, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96) Genehmigungsfreie Tätigkeiten
- Anlage 4 (zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3) Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte Tochternuklide
- Anlage 5 (zu § 27 und Anlage 7) Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
- Anlage 6 (zu den §§ 28, 100, 101) Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen
- Anlage 7 (zu § 29 Absatz 4) Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen
- Anlage 8 (zu den §§ 35, 36, 37, 39 sowie Anlage 4) Festlegungen zur Freigabe
- Anlage 9 (zu den §§ 84, 85, 167, 168, 192) Liste der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ), die im Register über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ-Register) erfasst werden
- Anlage 10 (zu den §§ 91, 92) Strahlenzeichen
- Anlage 11 (zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8) Annahmen bei der Berechnung der Exposition
- Anlage 12 (zu § 103 Absatz 3) Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung
- Anlage 13 (zu § 106 Absatz 4) Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf einen Notfall
- Anlage 14 (zu § 108) Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung
- Anlage 15 (zu § 108) Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses in einer geplanten Expositionssituation
- Anlage 16 (zu § 149) Kriterien zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos
- Anlage 17 (zu § 159) Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes
- Anlage 18 (zu den §§ 171, 197) Dosis- und Messgrößen
- Anlage 19 (zu § 181) Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
Feedback