Verordnung des EDI über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in ... (817.022.41) 
                
                
            INHALT
Verordnung des EDI über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (Aromenverordnung)
- Verordnung des EDI über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (Aromenverordnung)
 - 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 1 Geltungsbereich
 - Art. 2 Begriffe
 - 2. Abschnitt: Anforderungen an die Verwendung von Aromen, Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften und Ausgangsstoffen
 - Art. 3 Grundsätze der Verwendung
 - Art. 4 Zulässige Aromen, Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, Stoffe und Ausgangsstoffe
 - Art. 5 Zulässige Höchstmengen
 - 3. Abschnitt: Neue zulässige Aromen und Ausgangsstoffe
 - Art. 6
 - 4. Abschnitt: Kennzeichnung
 - Art. 7 Sachbezeichnung
 - Art. 8 Kennzeichnung von Aromen, die als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden
 - Art. 9 Kennzeichnung von Aromen, die nicht als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden
 - Art. 10 Besondere Bedingungen für die Verwendung des Begriffs «natürlich»
 - 5. Abschnitt: Nachführung der Anhänge
 - Art. 11
 - 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen ¹¹
 - Art. 11 a ¹² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. März 2018
 - Art. 11 b ¹³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020
 - Art. 11 c ¹⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023
 - Art. 12 Inkrafttreten
 - Anhang 1
 - Liste herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren
 - Anhang 2
 - Bedingungen für die Herstellung thermisch gewonnener Reaktionsaromen und Höchstmengen bestimmter Stoffe in thermisch gewonnenen Reaktionsaromen
 - 1 Bedingungen der Herstellung von thermisch gewonnenen Reaktionsaromen
 - 2 Höchstmengen von bestimmten Stoffen in thermisch gewonnenen Reaktionsaromen
 - Anhang 3 ¹⁶
 - Liste der zulässigen Aromastoffe ¹⁷
 - Anhang 4 ¹⁸
 - Liste der verbotenen Stoffe und zulässige Höchstmengen
 - 1 Stoffe, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen
 - 2 Zulässige Höchstmengen von Stoffen, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in bestimmten zusammengesetzten verzehrsfertigen Lebensmitteln, denen Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zugesetzt worden sind
 - Anhang 5 ²⁴
 - Liste der Ausgangsstoffe, deren Verwendung bei der Herstellung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften verboten ist oder gewissen Bedingungen unterliegt
 - 1 Ausgangsstoffe, die nicht für die Herstellung von Aromen und Lebensmitteln mit Aromaeigenschaften verwendet werden dürfen
 - 2 Bedingungen für die Verwendung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die aus bestimmten Ausgangsstoffen hergestellt wurden
 - Anhang 6 ²⁵
 - Liste der Lebensmittel, in denen Aromen nicht zulässig sind