Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldever... (780.117) 
                
                
            INHALT
Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF)
- Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF)
 - 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 1 Geltungsbereich
 - Art. 2 Instruktionspflicht und Rechtsaufklärung
 - Art. 3 Absicherung der Kommunikation
 - Art. 4 Zustellform von Aufträgen
 - Art. 5 Kontaktstelle
 - Art. 6 Bearbeitungsfristen ⁴
 - Art. 7 Qualitätssicherung der Datenausleitung
 - Art. 8 Störungen in den Systemen der Anbieterin
 - Art. 9 Störungen im Ausleitungsnetz
 - 2. Abschnitt: Überwachung des Postverkehrs
 - Art. 10 Echtzeitüberwachung
 - Art. 11 Rückwirkende Überwachung
 - 3. Abschnitt: Auskünfte zum Fernmeldeverkehr
 - Art. 12 Auskunftserteilung
 - Art. 13 Buchstabengetreue Suche und flexible Namenssuche
 - Art. 14 Bearbeitungsfristen für Auskünfte
 - 4. Abschnitt: Überwachung des Fernmeldeverkehrs
 - Art. 15 Ausführung
 - Art. 16 Bearbeitungsfristen für Echtzeitüberwachungen
 - Art. 17 Bearbeitungsfristen für rückwirkende Überwachungen
 - Art. 18 Bearbeitungsfristen für Notsuchen und Fahndungen
 - Art. 19 Annullierung von Überwachungsaufträgen
 - 5. Abschnitt: Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
 - Art. 20 Anbindung der Systeme einer Anbieterin an das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF
 - Art. 21 Pflicht zur gegenseitigen Information
 - Art. 22 Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
 - Art. 23 Tests zur Überprüfung der Auskunftsbereitschaft
 - Art. 24 Tests zur Überprüfung der Überwachungsbereitschaft
 - Art. 25 Auswertung und Bestätigung der Auskunfts- oder Überwachungsbereitschaft
 - 6. Abschnitt: Technische Vorschriften
 - Art. 26
 - 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 - Art. 27 Übergangsbestimmung
 - Art. 27 a ⁸ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2022 betreffend die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder
 - Art. 28 Inkrafttreten
 - Anhang 1 ⁹
 - Technische Vorschriften für die Schnittstellen für die Durchführung der Fernmeldeüberwachung (Ausgabe 2.2) ¹⁰
 - Anhang 2 ¹¹
 - Technische Vorschriften für die Ausleitungsnetze für die Durchführung der Fernmeldeüberwachung (Ausgabe 1.1)