Verordnung über die Tierzucht (916.310) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
- Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
 - 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen ³
 - Art. 1 Gegenstand
 - Art. 2 Begriffe
 - Art. 3 Buchhaltung und finanzielle Beteiligung der Züchterinnen und Züchter
 - Art. 4 ⁷ Ausrichtung von Beiträgen
 - 2. Kapitel: Anerkennung von Organisationen und Zuchtunternehmen ¹¹
 - Art. 5 Voraussetzungen
 - Art. 6 Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine
 - Art. 7 Herdebuchführung
 - Art. 8 Leistungsprüfungen
 - Art. 9 Zuchtwertschätzungen
 - Art. 10 Genetische Bewertungen
 - Art. 11 ²⁰ Verfahren
 - Art. 12 ²³ Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer anerkannten Zuchtorganisation
 - Art. 13 Anerkennung und Tätigkeit von Zuchtorganisationen mit Sitz in der EU
 - Art. 14 ²⁴
 - 3. Kapitel: Beiträge für züchterische Massnahmen ²⁵
 - Art. 14 a ²⁶ Grundsatz
 - Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht
 - Art. 16 Beiträge für die Equidenzucht
 - Art. 17 Beiträge für die Schweinezucht
 - Art. 18 ³⁷ Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht
 - Art. 19 Beiträge für die Ziegen- und Milchschafzucht
 - Art. 20 ⁴² Beiträge für die Neuweltkamelidenzucht
 - Art. 21 Beiträge für die Honigbienenzucht
 - Art. 22 Gemeinsame Bestimmungen
 - Art. 22 a ⁵² Ausrichtung der Beiträge
 - 4. Kapitel: Beiträge für die Erhaltung der Schweizer Rassen ⁵³
 - 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen ⁵⁴
 - Art. 23 ⁵⁵ Beitragsarten und Veröffentlichung
 - Art. 23 a ⁵⁶ Schweizer Rasse, Rasse mit kritischem Status und Rasse mit gefährdetem Status
 - 2. Abschnitt: Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und für den Betrieb nationaler Genbanken ⁵⁷
 - Art. 23 b ⁵⁸ Finanzhilfen für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und Abgeltungen für den Betrieb nationaler Genbanken ⁵⁹
 - Art. 23 b bis ⁶³ Betrieb nationaler Genbanken
 - Art. 23 b ter ⁶⁴ Nutzung von in nationalen Genbanken gelagertem Kryomaterial
 - 3. Abschnitt: Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen, deren Status kritisch oder gefährdet ist ⁶⁵
 - Art. 23 c ⁶⁶ Höhe der Beiträge ⁶⁷
 - Art. 23 d ⁷³ Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge für die Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen ⁷⁴
 - Art. 23 e ⁷⁸ Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge für die Gattung Honigbienen
 - Art. 23 f ⁷⁹ Ausrichtung der Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status
 - Art. 24 ⁸⁴
 - 5. Kapitel: Beiträge für Forschungsprojekte ⁸⁵
 - Art. 25 ⁸⁶
 - 6. Kapitel: ⁸⁹ Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts ⁹⁰
 - Art. 25 a
 - 7. Kapitel: Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen ⁹²
 - Art. 26 Erfordernis von Abstammungsausweisen
 - Art. 27 Abstammungsausweis für Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung
 - Art. 28 Abstammungsausweis für Zuchttiere von Equiden
 - Art. 29 Abstammungsausweis für Samen und unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden
 - Art. 30 Abstammungsausweis für Embryonen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden
 - 8. Kapitel: Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente ⁹⁶
 - Art. 31 Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligung
 - Art. 32 Zuteilung der Kontingentsanteile
 - Art. 33 ⁹⁹ Einfuhr von Samen von Stieren
 - Art. 34 Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung
 - Art. 35 Besondere Voraussetzungen bei der Einfuhr im Rahmen der Kontingentsanteile für Tiere der Rindviehgattung
 - 9. Kapitel: Schlussbestimmungen ¹⁰¹
 - Art. 36 Vollzug
 - Art. 37 Aufsicht über die Organisationen
 - Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
 - Art. 38 a ¹⁰³ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2022
 - Art. 39 ¹⁰⁴
 - Art. 40 Inkrafttreten
 - Anhang 1 ¹⁰⁵
 - Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Beiträge und zur Einreichung der Abrechnungen sowie Stichtage und Referenzperioden
 - 1. Rindviehzucht
 - 2. Equidenzucht
 - 3. Schweinezucht
 - 4. Schafzucht ohne Milchschafzucht
 - 5. Ziegen- und Milchschafzucht
 - 6. Neuweltkamelidenzucht
 - 7. Honigbienenzucht
 - 8. Erhaltung von Schweizer Rassen
 - 9. Forschungsprojekte
 - Anhang 2
 - Änderung bisherigen Rechts