Verordnung zum Baugesetz (700.101)
INHALT
Verordnung zum Baugesetz
- Verordnung zum Baugesetz
- § 3 Kantonale Fachstelle gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über
- § 6 3)
- § 7 ter 4)
- § 8 Die Voraussetzung der Versorgung mit Trink - und Löschwasser ist
- § 9 Die Baubewilligungsbehörde kann eine von § 8 abweichende
- § 10 Die Baubewilligungsbehörde kann einen von § 8 abweichenden
- § 20 quinquies 12)
- §20 sexies 16)
- § 21 7)
- Art. 66 BauG; b) eine Liste des mit der Bearbeitung von Bauges uchen beauf-
- § 24 Der Antrag des Baudepartementes an den Regierungsrat enthält
- § 25 Beschlüsse des Regierungsrates über die Erweiterung der Baube-
- Art. 57 Abs. 1 lit. c - f BauG.
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