Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (210.100)
INHALT
Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
- Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
- Art. 12 Der Gemeinderatspräsident ist zuständig für:
- Art. 13 Der Gemeinderat (oder die von ihm bestellte Kommission) ist in
- Art. 14 Die Erbschaftsbehörde ist zuständig in folgenden Fällen:
- Art. 30 Bewilligung der Namensänderungen.
- Art. 59 (7e). Bewilligung der Eheschliessung von Aus ländern. 13)
- Art. 81 Errichtung einer Stiftung.
- Art. 629 ff. Gründung einer Aktiengesellschaft mandit -Aktiengesellschaft und einer Gesell-
- Art. 647 ff. Gesellschaftsbeschlüsse bei der Aktienge-
- Art. 734 ff. Feststellungsurkunden über Vorgänge bei
- Art. 20 Fusionsbeschluss.
- Art. 44 Spaltungsbeschluss.
- Art. 65 Umwandlungsbeschluss.
- Art. 37 Gründung einer Investmentgesellschaft mit
- Art. 111 Abs. 2 sämtliche öffentli ch zu beurkundenden Tat-
- Art. 184 Abschluss, Abänderung und Aufhebung von
- Art. 19 5a Errichtung eines Inventars.
- Art. 337 Abschluss des Vertrages über die Begrün-
- Art. 512 Errichtung von öffentlichen letztwilligen Ver-
- Art. 763 Errichtung des Inventars über die Gegen-
- Art. 522 Abschluss von Verpfründungsverträgen.
- Art. 39 Vereinbarungen über den Anrechnungswert
- Art. 48 86) Erklärung des Pächters über den Verzicht auf
- Art. 70 Abs. 2 Vermögensübertragungsverträge über Grund-
- Art. 104 Abs. 3 Feststellungsurkunden über die Tatsache,
- Art. 361 Errichtung eines Vorsorgeauftrages.
- Art. 29 28 )
- Art. 34 Auf alle diese Körperschaften finden die Art. 53 bis 58 und 64 bis
- Art. 36 Vertretung in der Versamml ung einer Körperschaft mit Teilrechten
- Art. 43 104 )
- Art. 48 104 )
- Art. 51 104)
- Art. 55 104 )
- Art. 60 104)
- Art. 74 Die amtliche Siegelung der Erbschaft ist vorzunehmen, wenn sie
- Art. 75 Erbschaftsverwaltung und Erbenvertretung werden von der Er schaftsb ehörde angeordnet. Sie ernennt Erbschaftsverwalter und
- Art. 76 Ist nicht gewiss, ob Erben vorhanden oder alle Erben bekannt sind,
- Art. 82 Die Kosten des öffentlichen Inventars werden von der Erbschaft
- Art. 89 Der Gemeingebrauch der Strassen und Plätze, Gewässer und
- Art. 97 -98
- Art. 100 Streitigkeiten, die sich bei der Anlegung von Wasserleitungen zu
- Art. 103– 111
- Art. 112 In dem Fusswegrecht ist das Recht enthalten, über das dienende
- Art. 113 Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf jeder Fus gänger sich bedienen, wenn kein besonderes Verbot beim Wege
- Art. 114 Wer ein Fahrwegrecht hat, darf auch über den Weg reiten und
- Art. 836 Abs. 2 ZGB. 111)
- Art. 121 26 )
- Art. 122 112 )
- Art. 126 In j eder Gemeinde wird durch den Gemeinderatspräsidenten ein
- Art. 137 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen
- Art. 142a 92)
- Art. 142b 92)
- Art. 146 Wer ein Interesse an der Vorzeigung einer andern beweglichen
- Art. 147 Gefahr und Kosten der Vorlegung trägt, wer diese begehrt.
- Art. 148 Der Editionspflichtige haftet für allen Schaden, wenn er die Vorl gung ohne zureichenden Grund verweigert oder auf arglistige Wei-
- Art. 149 Die besonderen Bestimmungen über die Öffentlichkeit der im Zivi gesetzbuch vorgesehenen Register und über die Vorlegung der
- Art. 150 14 )
- Art. 151– 153
- Art. 154 68 )
- Art. 161a 72 )
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