Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit ei... (412.101.221.73)
INHALT
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
- Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Berufsbild
- Art. 2 Dauer und Beginn
- Art. 3 Ausbildungs- und Prüfungsbranchen
- Art. 4 Fremdsprachen
- Art. 5 Wahlpflichtbereiche
- Art. 6 Optionen
- 2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
- Art. 7 Grundsätze
- Art. 8 Handlungskompetenzen
- 3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
- Art. 9
- 4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
- Art. 10 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
- Art. 11 Berufsfachschule
- Art. 12 Überbetriebliche Kurse
- 5. Abschnitt: Bildungsplan
- Art. 13
- 6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
- Art. 14 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
- Art. 15 Höchstzahl der Lernenden
- 7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
- Art. 16 Lerndokumentation
- Art. 17 Bildungsbericht
- Art. 18 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
- Art. 19 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
- Art. 20 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
- 8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
- Art. 21 Zulassung
- Art. 22 Gegenstand
- Art. 23 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
- Art. 24 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
- Art. 25 Wiederholungen
- Art. 26 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
- 9. Abschnitt: Ausweise und Titel
- Art. 2 7
- 10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
- Art. 28 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kaufleute EFZ
- Art. 29 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
- 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 30 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 31 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
- Art. 32 Inkrafttreten
- Anhang 1
- Ausbildungs- und Prüfungsbranchen
- Anhang 2
- Anzahl Tage der überbetrieblichen Kurse in der betrieblich organisierten Grundbildung
- Anhang 3
- Anzahl Tage der überbetrieblichen Kurse in der schulisch organisierten Grundbildung
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