Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (514.541)
INHALT
Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)
- Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)
- 1. Kapitel: Begriffe ³
- Art. 1 ⁴ Schreckschuss- und Signalwaffen
- Art. 1 a ⁶ Sprayprodukte
- Art. 2 Elektroschockgeräte
- Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile
- Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör
- Art. 4 a ¹⁰ Hand- und Faustfeuerwaffen
- Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung
- Art. 5 a ¹³ Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen
- Art. 5 b ¹⁴ Ausrüstung mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität
- Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen
- Art. 7 ¹⁵ Messer und Dolche
- Art. 8 Schleudern
- Art. 9 Schweizer Armeetaschenmesser
- Art. 9 a ¹⁶ Vermitteln
- 1 a . Kapitel: Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie Ausnahmebewilligungen ¹⁷
- 1. Abschnitt: Allgemeines ¹⁸
- Art. 9 b ¹⁹ Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen
- Art. 9 c ²⁰ Ausnahmebewilligungen für Personen mit Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige
- Art. 9 d ²¹ Ausnahmen von der Ausnahmebewilligungspflicht bei Reparatur
- Art. 9 e ²² Meldung der übertragenden Person
- Art. 10 ²³
- Art. 11 Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör durch Erbgang
- Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
- Art. 13 Identifizierung der anbietenden Person
- 2. Abschnitt: ³¹ Messer und Dolche, Schlag- und Wurfgeräte
- Art. 13 a Verbote und Bewilligungen für Messer und Dolche
- Art. 13 b Ausnahmebewilligungen für Schlag- und Wurfgeräte
- 3. Abschnitt: ³² Ausnahmebewilligungen für Sportschützen und ‑schützinnen
- Art. 13 c Voraussetzungen und Gültigkeit
- Art. 13 d Gesuch um Erteilung
- Art. 13 e Pflichten nach fünf und zehn Jahren
- Art. 13 f Nachweis der besonderen Voraussetzungen
- 4. Abschnitt: ³⁴ Ausnahmebewilligungen für Sammler und Sammlerinnen sowie Museen
- Art. 13 g Sichere Aufbewahrung
- Art. 13 h Gesuch um Erteilung
- Art. 13 i Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen
- 5. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen für das Schiessen an öffentlich zugänglichen Orten
- Art. 14 … ³⁶
- 2. Kapitel: Erwerb von Waffen und Munition
- 1. Abschnitt: Erwerb mit Waffenerwerbsschein
- Art. 15 Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
- Art. 16 Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein
- Art. 17 Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Erbgang
- 2. Abschnitt: Erwerb ohne Waffenerwerbsschein
- Art. 18 Sorgfaltspflicht
- Art. 19 Handrepetiergewehre
- Art. 20 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen ⁴²
- Art. 21 Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung
- Art. 22 Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 Absatz 1 WG durch Erbgang
- Art. 23 Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen
- 3. Abschnitt: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
- Art. 24
- 4. Abschnitt: ⁴⁷ Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
- Art. 24 a
- 3. Kapitel: Typenprüfungen ⁴⁸
- Art. 25 Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen
- Art. 25 a ⁵² Typenprüfung zur Bestimmung von Schreckschuss- und Signalwaffen, die als Feuerwaffen gelten
- 3 a . Kapitel: Verbotene Munition ⁵³
- Art. 26 Verbotene Munition
- Art. 27 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung
- 4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
- Art. 28 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung
- Art. 28 a ⁵⁷ Antrag auf Zuweisung einer Markierungsnummer
- Art. 29 Juristische Personen
- Art. 30 ⁵⁸ Buchführung und Meldung an die Zentralstelle Waffen
- Art. 30 a ⁶⁴ Elektronische Meldungen an die kantonale Behörde
- Art. 31 ⁶⁵ Markierung von Feuerwaffen: bei der Herstellung
- Art. 31 a ⁶⁶ Markierung von Feuerwaffen: beim Verbringen aus einem Schengen-Staat
- Art. 31 b ⁶⁷ Markierung von Feuerwaffen: beim Verbringen aus einem Nicht-Schengen-Staat
- Art. 31 c ⁶⁸ Markierung von Feuerwaffen: beim Übergang aus staatlichen Beständen in Privateigentum
- Art. 31 d ⁶⁹ Markierung von Feuerwaffen: Ausnahmen
- Art. 31 e ⁷⁰ Markierung von Feuerwaffen: technische Anforderungen
- Art. 31 f ⁷¹ Markierung von Munition
- Art. 32 Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und nichtgewerbsmässigen Umbau
- Art. 32 a ⁷⁵ Bewilligung für nichtgewerbsmässigen Umbau und Meldung des Umbaus bei Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
- Art. 33 Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen
- Art. 33 a ⁷⁶ Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen
- 5. Kapitel: Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und Ausfuhr
- 1. Abschnitt: Verbringen von ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen und verbotener Munition in das schweizerische Staatsgebiet
- Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
- Art. 35 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
- 2. Abschnitt: Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
- Art. 36 Einzelbewilligung
- Art. 37 Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen
- Art. 38 Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition
- 3. Abschnitt: Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
- Art. 39 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
- Art. 40 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet
- Art. 40 a ⁸⁹ Bewilligung für das vorübergehende Verbringen von Jagd- und Sportwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet zur Teilnahme an Schiesssportveranstaltungen
- Art. 41 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet
- Art. 42 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet
- Art. 43 Ausnahmen von der Zuführungs- und Anmeldepflicht beim Verbringen in das schweizerische Zollgebiet
- 4. Abschnitt: Ausfuhr
- Art. 44 ⁹⁵ Meldepflicht und Begleitschein
- Art. 45 ⁹⁸
- Art. 46 Europäischer Feuerwaffenpass
- 6. Kapitel: Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände
- 1. Abschnitt: Aufbewahren von Waffen
- Art. 47
- 2. Abschnitt: Waffentragen
- Art. 48 Waffentragbewilligung
- Art. 49 ⁹⁹ Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter und Sicherheitsbegleiterinnen
- Art. 50 Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen
- 3. Abschnitt: Transport von Waffen
- Art. 51
- 7. Kapitel: Bewilligungen, Kontrolle und administrative Sanktionen
- Art. 52 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare
- Art. 53 Kontrolle
- Art. 54 Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit
- Art. 54 a ¹⁰⁵ Definitive Einziehung bei fehlender Markierung
- 8. Kapitel: Gebühren
- Art. 55 ¹⁰⁶ Gebührenansätze
- Art. 56 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
- Art. 57 Inkasso
- 9. Kapitel: Zentralstelle Waffen
- Art. 58 ¹⁰⁸ Aufgaben
- 10. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz
- Art. 59 ¹¹⁰ Inhalt der DARUE
- Art. 59 a ¹¹¹ Inhalt der DANTRAG
- Art. 60 ¹¹² In den Datenbanken enthaltene Personalien und zusätzliche Daten
- Art. 61 ¹¹⁴ Zugriffsrechte
- Art. 62 ¹²¹ Verwendung des Identitätsverwaltungs-Systems des Bundes
- Art. 63 ¹²³
- Art. 64 Bekanntgabe der Daten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist ¹²⁴
- Art. 65 Rechte der Betroffenen
- Art. 66 ¹²⁶ Dauer der Datenaufbewahrung
- Art. 66 a ¹³⁰ Protokollierung
- Art. 66 b ¹³¹ Archivierung
- Art. 66 c ¹³⁴ Datensicherheit
- Art. 66 d ¹³⁸ Bearbeitungsreglement
- 11. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 67 Vollzug durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ¹³⁹
- Art. 68 ¹⁴⁰ Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen
- Art. 69 Meldungen der Militärverwaltung an die Zentralstelle Waffen
- Art. 70 ¹⁴⁹ Meldungen der Zentralstelle Waffen
- Art. 71 ¹⁵⁰ Meldung des rechtmässigen Besitzes von Feuerwaffen und Bestätigung
- Art. 71 a ¹⁵¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2019
- Art. 72 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
- Art. 73 Inkrafttreten
- Anhang 1 ¹⁵³
- Gebühren
- Anhang 2 ¹⁵⁴
- Reizstoffe
- Anhang 3 ¹⁵⁵
- Zugriffsrechte
- Bundesbehörden
- Kriminalprävention und Direktionsstab fedpol
- Polizeisysteme und Identifikation fedpol
- Informatik-Leistungserbringer fedpol
- Bundeskriminalpolizei fedpol
- Internationale Polizeikooperation fedpol
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
- Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
- Kantonale Behörden
- Anhang 4
- Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
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