Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemein... (912.6)
INHALT
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz
- Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz
- Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
- Art. 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
- Art. 3 Rechtsform und Zweck
- Art. 4 Organe
- Art. 5 Verhältnis zwischen den Organen
- Art. 6 Strategische Versammlung
- Art. 7 Strategischer Ausschuss
- Art. 8 Operative Versammlung
- Art. 9 Operativer Ausschuss
- Art. 10 Leistungserbringer
- Art. 11 Revisionsstelle
- Art. 12 Fachgruppen
- Art. 13 Beschlussfassung in den Versammlungen und Aus
- Art. 14 Geschäfts- und Finanzreglement
- Art. 15 Zeichnungsberechtigung und Handelsregistereintrag
- Art. 16 1 Die strategische Versammlung legt die Ziele und die Strategie von PTI Schweiz und rollend einen Masterplan mit einem Horizont von vier Jahren fest. 2 Der strategische und der operative Ausschuss analysieren laufend den Ist-Zustand bei den Gemeinwesen und ermitteln den Handlungsbedarf einschliesslich des Rechtsetzungsbedarfs. 3 Zeichnet sich Rechtsetzungsbedarf ab, so führt die strategische Ver -
- Art. 17 Leistungsbezüger mit Parteistatus
- Art. 18 Leistungsbezüger ohne Parteistatus
- Art. 19 Entwicklung, Lancierung und Durchführung von
- Art. 20 Voranschlag
- Art. 21 Allgemeine Kosten
- Art. 22 Projektkosten
- Art. 23 Gewinn und Vermögen
- Art. 24 Buchführung und Rechnungslegung
- Art. 26 Abschluss der Vereinbarung und Inkrafttreten
- Art. 27 Beitritt
- Art. 28 Gründung von PTI Schweiz
- Art. 29 Weitergeführter Bezug von Produkten von HPI ohne
- Art. 30 Änderung dieser Vereinbarung
- Art. 31 Austritt
- Art. 32 Auflösung der Vereinbarung
- Art. 33 Auflösung von PTI Schweiz
- Art. 34 Finanzielle Folgen des Austritts und der Auflösung von
- Art. 35 Weitergeführter Bezug von Produkten nach dem Aus
- Art. 36 Streitbeilegung
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