Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes (751.3)
INHALT
Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes
- Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes
- Art. 1 Zweck
- Art. 2 Förderungsmassnahmen
- Art. 3 Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus
- Art. 4 in Anspruch nehmen wollen; die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind.
- Art. 4 2. Förderung
- Art. 5 3. Kontrolle, Entzug
- Art. 6 Änderung des Planungs- und Baugesetzes
- Art. 7 Vollzug
- Art. 8 Evaluation
- Art. 9 Inkrafttreten
- Art. 4 Abs. 1 Ziff.
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