KONKORDAT über die Kosten des Strafvollzugs (3.9322)
INHALT
KONKORDAT über die Kosten des Strafvollzugs
- KONKORDAT über die Kosten des Strafvollzugs
- Artikel 35, 36 und 39 sowie der Artikel 87 und 95 des schweizerischen Straf
- Artikel 2 Jeder Kanton trägt die Vollzugskosten der von seinen Behörden ausgespro -
- Artikel 3 Als Massnahmen im Sinne dieses Konkordates gelten die Verwahrung, Behandlung und Versorgung Unzurechnungsfähiger und vermindert Zurech -
- Artikel 42 bis 45 StGB). Für Massnahmen gegen Unzurechnungsfähige (Artikel 14 und 15 StGB) sowie für Behandlung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Artikel 84, 85, 91, 92 und 93, Absatz
- Artikel 7 Die Kosten der gegen Ausländer ausgesprochenen Massnahmen trägt, unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Vereinbarungen, der Urteilskanton. 3
- Artikel 18 Der Vollzugskanton hat der zuständigen Behörde des Urteilskantons mindestens jährlich einmal über den Vollzug zu berichten und ihr oder dem Richter des Urteilskantons von allen Umständen Kenntnis zu geben, die zu Entscheidungen nach Artikel 17 Anlass geben können.
- Artikel 23 Ein rechtskräftig erledigter Fall kann von neuem anhängig gemacht werden, wenn auf Grund von neu entdeckten Tatsachen oder von Beweismitteln, die vorher nicht geltend gemacht werden konnten, seine Erledigung als offen -
- Artikel 24 Vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde von Angehörigen der Konkordatskantone gemäss Artikel 175 Ziffer
- Artikel 25 Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird nach Bedarf Konferenzen der zuständigen Departemente der Konkordatskantone einbe -
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