Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unter... (317.121.1)
INHALT
Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule
- Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule
- Art. 12 Beschwerden Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach Art. 24 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz schriftlich und begründet Beschwerde beim zuständigen Departement des Kantons Luzern geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 2
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