Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädogogischen Hochschu... (317.125)
INHALT
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädogogischen Hochschule Zentralschweiz
- Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädogogischen Hochschule Zentralschweiz
- Art. 1 Als Studierende der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) gelten gestützt auf das PHZ-Konkordat und das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) 3
- Art. 9 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern (VRG) vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 4
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