Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (317.22)
INHALT
Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft
- Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft
- Art. 10 Der Konkordatsrat Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen: angeschlossene Kantone und Fürstentum Liechtenstein je 1 Mitglied
- Art. 11 Der Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen: Eidgenossenschaft 1 Mitglied
- Art. 12 Die Geschäftsprüfungskommission Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen: Eidgenossenschaft 1 Mitglied
- Art. 15 Inkraftsetzung Änderungen des Konkordats treten in Kraft, sobald sämtliche Mitglieder der Änderung zugestimmt und ihren Beschluss dem Bundesrat mitgeteilt haben. Das Konkordat ist heute für alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verbindlich, nämlich seit
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