Gesetz über Heilpädagogische Werkstätten (741.5)
INHALT
Gesetz über Heilpädagogische Werkstätten
- Gesetz über Heilpädagogische Werkstätten
- Art. 3 , Globalbudgetbetrag
- Art. 6 Die Rechtsbeziehungen zwischen der kantonalen Heilpädagogischen Werkstätte und den von ihr betreuten Personen richten sich nach dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Haftungsgesetz 2
- Art. 7 des Bildungsgesetzes Das Gesetz über das Bildungswesen (Bildungsgesetz) 4
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