Vertrag über die Errichtung und den Unterhalt eines milchwirtschaftlichen Kontroll- u... (828.21)
INHALT
Vertrag über die Errichtung und den Unterhalt eines milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes
- Vertrag über die Errichtung und den Unterhalt eines milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes
- Art. 4 Die der Zentralstelle überbundenen Aufgaben werden durch Laboratorien und von den Milch- und Käsereiinspektoren (im folgenden Inspektoren genannt), im Bedarfsfalle auch von Hilfsinspektoren und Fachberatern durchgeführt. Diese werden vom Milchverband unter Vorbehalt von Artikel 12 der Verordnung angestellt und besoldet. Sie unterstehen für ihre bestimmungsgemässe Tätigkeit der Zentralstelle. Die Schweizerische Milch-Gesellschaft AG, Hochdorf, bestellt für ihren Einzugsbereich von Genossenschaften einen eigenen Inspektor, der lediglich hinsichtlich seiner Tätigkeit im Rahmen der Verordnung der Zentralstelle unterstellt ist. Der Aufgabenbereich der Inspektoren ist von der Zentralstelle in einem Pflichtenheft zu umschreiben. Er richtet sich nach der Verordnung und dem Schweizerischen Milchlieferungsregulativ 3
- Art. 11 Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft 5
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