ÜBEREINKUNFT betreffend die Polizeitransporte (3.8314)
INHALT
ÜBEREINKUNFT betreffend die Polizeitransporte
- ÜBEREINKUNFT betreffend die Polizeitransporte
- Artikel 8 Wenn die Übergabe des Transportierten an der Grenze oder am Transport -
- Artikel 15 Die Transporte sind, wenn immer möglich, so einzurichten, dass sie in einem Tage zur Durchführung gelangen. Sie sollen am Bestimmungsort oder am Orte der Unterkunft nicht später als abends 8 Uhr ankommen. An Sonntagen sowie am Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrtstag und Weih -
- Artikel 16 Weibliche Personen dürften nicht in Zellen zusammen mit Männern trans -
- Artikel 17 Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die benutzten Transportzellen (und allfällige besondere Transportwagen) sowie die zeitweiligen Unterkunfts- bzw. Arrestlokale für durchgehend Trans -
- Artikel 18 Die vollzogenen Transportbefehle verbleiben am Bestimmungsorte des Transportes ein Jahr lang zur Verfügung der Rechnungskontrollstellen des Bundes und der Kantone aufbewahrt. Ein vom Formular loszutrennender Empfangsschein geht unmittelbar nach Eintreffen des Transportes am Bestimmungsorte an die absendende Stelle zurück; bei begleiteten Trans -
- Artikel 19 Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine Kontrolle über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige Anstände und Beschwerden betreffend die Handhabung dieser Vereinba -
- Artikel 21 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom -
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