Satzung des Konsortiums für eine Europäische Forschungsinfrastruktur für ein&... (0.423.137)
INHALT
Satzung des Konsortiums für eine Europäische Forschungsinfrastruktur für ein Integriertes Kohlenstoffbeobachtungssystem (ERIC ICOS)
- Satzung des Konsortiums für eine Europäische Forschungsinfrastruktur für ein Integriertes Kohlenstoffbeobachtungssystem (ERIC ICOS)
- Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Name, satzungsmässiger Sitz und Arbeitssprache
- Art. 2 Aufgaben und Tätigkeiten
- Kapitel 2: Mitglieder und Beobachter
- Art. 3 Mitgliedschaft, Beobachter und Vertretung
- Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern
- Art. 5 Austritt eines Mitglieds oder Ausscheiden eines Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus
- Art. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Bobachter
- Kapitel 3: Leitungsstruktur und Verwaltung des ERIC ICOS
- Art. 7 Leitungsstruktur
- Art. 8 Generalversammlung: Zusammensetzung, Tagungen und Verfahren
- Art. 9 Stimmrechte
- Art. 10 Beschlüsse
- Art. 11 Generaldirektor
- Art. 12 Wissenschaftlicher Beirat
- Art. 13 Ethik-Beirat
- Art. 14 ICOS-Forschungsinfrastrukturausschuss
- Kapitel 4: Beiträge, Haftung, Versicherung und Berichterstattung
- Art. 15 Beiträge und finanztechnische Grundsätze
- Art. 16 Haftung und Versicherung
- Art. 17 Berichterstattung
- Kapitel 5: Verfahrensregelungen
- Art. 18 Datenschutz und Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
- Art. 19 Zugang für Nutzer und Verbreitungspolitik
- Art. 20 Bewertung
- Art. 21 Beschäftigung
- Art. 22 Auftragsvergabe und Steuerbefreiungen
- Kapitel 6: Bestehensdauer, Auflösung, Streitigkeiten, Gründungsbestimmungen
- Art. 23 Bestehensdauer
- Art. 24 Auflösung und Insolvenz
- Art. 25 Interne Vorschriften
- Art. 26 Änderung der Satzung
- Art. 27 Anwendbares Recht
- Art. 28 Streitigkeiten
- Art. 29 Zugänglichkeit der Satzung
- Art. 30 Gründungsbestimmungen
- Anlage 1
- Mitglieder, Beobachter und ihre derzeitigen Vertretungsstellen
- Mitglieder
- Anlage 2
- Jahresbeiträge
- Vorbemerkung
- Grundsätze
- Zahlungsverpflichtungen für den zweiten und die weiteren Fünfjahreszeiträume
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