Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hoc... (317.126)
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Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
- Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
- Art. 24 Rechtsmittel Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege des Kantons Luzern (VRG) vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 4
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