Verordnung betreffend die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung i... (917.100)
INHALT
Verordnung betreffend die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft
- Verordnung betreffend die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft
- Art. 1 Die Betriebsunfallversicherung für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer
- Art. 3 Dem Departement des Innern obliegt die Anwendung der Unfallversicherung.
- Art. 4 Für Bergbauern, die ihre hauptsächlichste Tätigkeit der Landwirtschaft wi d-
- Art. 5 Diejenige n Bergbauern, die einen Prämienbeitrag erhalten wollen, haben sich
- Art. 6 Die kantonale Ausgleichskasse ist beauftragt, zu prüfen, ob die notwendigen
- Art. 7 Derjenige, welcher Beiträge erhalten hat, die ihm nicht zustanden, oder auf die
- Art. 8 Derjenige, der von seinem Prämienbeitragsrecht nicht Gebrauch gema cht hat,
- Art. 9 Innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung kann gegen die Entscheide der
- Art. 10 Die Kontrolle über die Unfallverhütung obliegt dem kantonalen Sozialamt für
- Art. 11 Das kantonale Sozialamt für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse
- Art. 12 Wenn festgestellt wird, dass die Vorschriften über die Unfallverhütung nicht
- Art. 13 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1956 in Kraft.
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