Verordnung über Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken (959.311)
INHALT
Verordnung über Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken
- Verordnung über Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken
- § 1
- § 2
- § 3
- 1. das Anbieten von Gegenständen je der Art zum Kauf, z.B. Kalender,
- 2. Verkäufe zu wohltätigen ode r gemeinnützigen Zwecken, wenn aus
- § 4
- 1. Sammlungen, veransta ltet vom Regierungsrat oder vom Gemeinderat
- 2. Sammlungen, die in geschlosse nem Kreise durchgeführt werden,
- 3. Sammlungen, soweit sie nur unter den eigenen Angehörigen einer
- 4. Sammlungen oder Kollekten, die an Kultusstätten oder bei gottes-
- 5. die seit jeher üblichen Weihnachtsbitten wohltätiger und privater
- § 5
- § 6
- 1. Sammlung freiwilliger Beiträge oder Erhebung von Eintrittsgeldern
- 2. der Einzug der Mitgliederbeitr äge oder das Sammeln freiwilliger
- 3. der Einzug von Beiträgen oder da s Sammeln freiwilliger Gaben bei
- 4. das Sammeln von freiwilligen Beitr ägen bei einem Kreis von regel-
- § 7
- § 8
- 1. die Nützlichkeit oder Notwendigke it der Sammlung nicht hinreichend
- 2. die Veranstalter nicht genügende Gewähr bieten für richtige Durch-
- 3. zu erwarten ist, dass die Unkosten der Samml ung in einem Miss-
- 4. die Gefahr besteht, dass wegen gleichzeitiger Durchführung
- 5. durch die Sammlung öffentliche Interessen des Landes gefährdet
- § 9
- § 10
- 1. genaue Bezeichnung und Adresse de s Gesuchstellers und eventuell
- 2. Bezeichnung und Zweck der Sammlung,
- 3. Beginn und Schluss der Sa mmlung, Beginn der Propaganda,
- 4. technische Art der Durchführ ung (Geld oder Naturalien oder Ver-
- 5. nähere Angaben über den Um fang der beabsichtigten Sammlung
- § 11
- § 12
- § 13
- § 14
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