Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (211.250)
INHALT
Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz
- Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz
- Art. 1 Zweck
- Art. 2 Anwendungsbereich
- Art. 3 Angliederung und Zuständigkeit
- Art. 4 Umfang der administrativen Aufsicht
- Art. 5 Mittel zur Intervention und Kontrolle
- Art. 6 Umfang der organisatorischen Aufsicht
- Art. 7 Kammern der KESB
- Art. 8 Arbeitsverhältnisse
- Art. 9 Finanzkompetenzen der Alterspräsidenten und der Präsidenten
- Art. 10 Ausbildung
- Art. 11 Ernennung der Mitglieder und der Stellvertreter der KESB
- Art. 12 Ernennung und Entschädigung der Beisitzer
- Art. 13 Amts- und Dienstgeheimnis
- Art. 14 Gesprächsrunden und Versammlungen
- Art. 15 Institutionelle Tagung
- Art. 16 Grundausbildung der privaten Beistände
- Art. 17 Weiterbildung der privaten Beistände
- Art. 18 Beistandschaft von Angehörigen
- Art. 19 Bedingungen für die Ernennung von privaten Beiständen sowie
- Art. 20 Grundsatz
- Art. 21 Protokolle und Beratungen
- Art. 22 Inventar bei Amtsantritt
- Art. 23 Periodische Rechnung
- Art. 24 Tätigkeitsbericht
- Art. 25 Bericht und Schlussrechnung
- Art. 26 Prüfungsverfahren der Rechnung und des Tätigkeitsberichts
- Art. 27 Genehmigungsverfahren
- Art. 28 Aufbewahrung der Vermögenswerte
- Art. 29 Anlagen
- Art. 30 Wesentliche bewegliche Vermögenswerte
- Art. 31 Wesentliche Immobilienwerte
- Art. 32 Entlöhnung und Rückerstattung der Kosten des Beistands
- Art. 33 Ermitteln der Bedürftigkeit
- Art. 34 Rückerstattung an die Gemeinde
- Art. 35 Entscheide der KESB
- Art. 36 Kosten
- Art. 37 Aufnahme in der für die fürsorgerische Unterbringung geeigne -
- Artikel 426 ZGB angeordnet wird, wendet sich die zuständige Behörde vorab an den Verantwortlichen der Gesundheitseinrichtung, die sie für den vorlie -
- Art. 38 Zentrum für Indikation und Weiterbehandlung
- Art. 39 Begutachtung - Kostenvorschuss
- Art. 40 Aufbewahrung der Akten
- Art. 41 Archivierung
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