Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (220.200) 
                
                
            INHALT
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
- Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
 - Art. 5
 - Art. 9
 - 1. a. Bewilligung der Zustell ung von gerichtlichen Akten durch
 - 2. a. Zustellung von gerichtlichen Akten und
 - 3. Entgegennahme der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilung.
 - 1. a. Bezirksgericht
 - 2. a. Bezirksgericht
 - 3. Obergericht