Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Heimarbeit (822.3)
INHALT
Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Heimarbeit
- Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Heimarbeit
- Art. 1 Mit Ausnahme der Fälle, für welche die Zuständigkeit nicht ausdrücklich
- Art. 2 Es hat insbesondere folgende Befugnisse:
- Art. 2 bis
- Art. 3 Gegen die Entscheide der zuständigen Dienststelle kann beim
- Art. 4 Für Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1, HArG kann vom Arbeitgeber eine
- Art. 5 Eventuelle zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und
- Art. 6 Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz über die Heimarbeit oder seine
- Art. 7 Dieses Gesetz untersteht nicht der Volksabstimmung, da es in Anwendung
- Art. 8 Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft; auf dieses Datum
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