Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien (455.15)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
- Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
- Art. 2 lit. a und b nur für die von der Interkantonalen Landes-Lotterie ausgegebe -
- Art. 2 lit. b wird vom Ausgabekanton eine Gebühr in der Höhe von 1 Prozent der
- Art. 8, Abs. 1 geändert 19-70 03.02.1984 keine Angabe
- Art. 8, Abs. 2, c) geändert 19-70 03.02.1984 keine Angabe
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