Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (702.1)
INHALT
Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen
- Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen
- Art. 1 Feststellung des Zweitwohnungsanteils einer Gemeinde (Art. 5
- Art. 2 Aufsichtsbehörde (Art. 15 ZWG)
- Art. 3 Meldepflicht (Art. 16 Abs. 2 ZWG)
- Art. 4 Neue Wohnungen in geschützten oder ortsbildprägenden Bau -
- Art. 5 Verfahren zur Bestimmung der ortsbildprägenden Bauten (Art.
- Art. 6 Vollzugsbestimmungen
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