Gesetz über die Finanzaufsicht --> 710.300 (710.200)
INHALT
Gesetz über die Finanzaufsicht --> 710.300
- Gesetz über die Finanzaufsicht --> 710.300
- Art. 7 Die Geschäftsprüfungskommission beauftragt eine externe Revisionsstelle
- Art. 10 Die Finanzaufsicht der Finanz kontrolle umfasst die Prüfung der
- Art. 11 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigke it nach den Bestimmungen dieses
- Art. 19 Beschlüsse und Verfügungen der Regierung, des Kantons- und des
- Art. 22 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Teil V. Finanzaufsicht
- Art. 23 Das Gesetz vom 14. Juni 2006 über da s Arbeitsverhältnis der Mitarbeiten-
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