Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums (171.120)
INHALT
Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums
- Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums
- Art. 1 Zuständige Behörden
- Art. 2 2. Bildüberwachung im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 Litera b
- Artikel 3a Absatz 1 Litera b des Kantonalen Datenschutzgesetzes anzuordnen.
- Art. 3 3. Mehrfache Zuständigkeit
- Art. 4 Gesuch für Bildüberwachungen
- Art. 5 Einwendungsverfahren
- Art. 6 Inbetriebnahme der Bildüberwachung
- Art. 7 Mitteilung und Veröffentlichung
- Art. 8 Kennzeichnung
- Art. 9 Nachträgliche Einsichtnahme
- Art. 10 Protokollierung der nachträglichen Einsichtnahme
- Art. 11 Löschung von Bildaufzeichnungen
- Art. 12 Datensicherheit
- Art. 13 Kosten
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