Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (506.810)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
- Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
- Art. 2 Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen
- Artikel 5 Statuten der Schweizerische n Konferenz der kantonalen Gesundheits-
- Art. 6 Das Beschluss- und das Fachorgan gebe n sich jeweils ein Geschäftsregle-
- Art. 8 Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:
- Art. 10 Die Kosten der Tätigkeit der im zweiten Abschnitt genannten Organe so-
- Art. 11 Die Vereinbarungskantone verpflicht en sich, Meinungsverschiedenheiten
- Art. 14 Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen
- Art. 15 Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft
- Art. 17 Stellen die Vereinbarungskantone fest , dass eine Anpassung der Vereinba-
Feedback