Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (506.810) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
- Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
 - Art. 2 Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen
 - Artikel 5 Statuten der Schweizerische n Konferenz der kantonalen Gesundheits-
 - Art. 6 Das Beschluss- und das Fachorgan gebe n sich jeweils ein Geschäftsregle-
 - Art. 8 Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:
 - Art. 10 Die Kosten der Tätigkeit der im zweiten Abschnitt genannten Organe so-
 - Art. 11 Die Vereinbarungskantone verpflicht en sich, Meinungsverschiedenheiten
 - Art. 14 Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen
 - Art. 15 Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft
 - Art. 17 Stellen die Vereinbarungskantone fest , dass eine Anpassung der Vereinba-