Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsgerichtes (173.110)
INHALT
Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsgerichtes
- Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsgerichtes
- Art. –16
- Art. Auf jeder Eingabe ist der Tag ihres Einganges vorzumerken. Jeder Fall ist zu registrieren.
- Art. In den Berufungsverfahren sind das vorinstanzliche Urteil und Protokoll, die Berufungserklärung sowie nötigenfalls auch
- Art. In verwickelten Fällen oder für besondere Sachgebiete kann das Kantonsgericht einen Richter als Berichterstatter
- Art. Gerichtssprachen sind die in der Kantonsverfassung verankerten Landessprachen.
- Art. Wenn eine Partei oder ein Rechtsvertreter verspätet zu einer Sitzung erscheint, kann das Gericht den Säumigen in eine
- Art. Die mündliche Eröffnung eines Entscheides haben die Parteien, ihre Rechtsvertreter und das Publikum stehend
- Art. –33
Feedback