Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (350.035)
INHALT
Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
- Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
- Art. 1 Das Konkordat bezweckt die effizien te Bekämpfung de r Kriminalität
- Art. 4 Die mit der Sache befasste Unters uchungs- oder Gerichtsbehörde wendet
- Art. 6 Ist für die Durchführung einer Verfa hrenshandlung ein polizeiliches Ein-
- Art. 7 Gerichtsurkunden können Empfängern, di e sich in einem andern Kanton
- Art. 9 Die mit der Sache befasste Untersuc hungs- oder Gerichtsbehörde kann in
- Art. 11 Die Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde, die in ihrer amtlichen Stellung
- Art. 12 W enn das kantonale Verfahrensrecht des mit der Sache befassten Kantons
- Art. 13 Das Rechtsm ittel muss in der Sprache der mit der Sache befassten Be-
- Art. 14 Die Verfahrenskosten, insbesondere für Übersetzer, Dolmetscher, Zeugen,
- Art. 16 Die ers uchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
- Art. 18 Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor-
- Art. 20 Zuführungsbegehren und Haftbefehle we rden nach den Vorschriften des
- Art. 353 StGB vollstreckt. Vollzug von
- Art. 21 Die gestützt auf einen Vorführbefehl oder Haftbefehl in einem andern
- Art. 22 Gerichtsurkunden, die nich t durch die Post zugestellt werden können, wer-
- Art. 24 Jeder Konkordatskanton bezeichnet ei ne einzige Behörde, die von einem
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