Verordnung über die Unterbringung und Betreuung der Untersuchungsgefangenen (350.450)
INHALT
Verordnung über die Unterbringung und Betreuung der Untersuchungsgefangenen
- Verordnung über die Unterbringung und Betreuung der Untersuchungsgefangenen
- Art. 2
- Art. 3
- Art. 4
- Art. 6
- Art. 8
- Art. 9
- Art. Der Untersuchungsrichter kann den Untersuchungshäftlingen eine angemessene Beschäftigung in ihrer Zelle, in Chur
- Art. Mit Bewilligung des Untersuchungsrichters können sich Untersuchungshäftlinge auf eigene Kosten Bücher, Zeitschriften,
- Art. Die Untersuchungshäftlinge erhalten täglich die Möglichkeit, sich im Freien aufzuhalten.
- Art. Die Kosten der Untersuchungshaft werden durch die Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellt. Für den Aufenthaltstag gilt
- Art. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung vom 21. November 1958 über die
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