Interkantonale Universitätsvereinbarung (427.110)
INHALT
Interkantonale Universitätsvereinbarung
- Interkantonale Universitätsvereinbarung
- Art. 5 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten.
- Art. 6 V ereinbarungskantone, die finanzielle Mitträger einer Universität sind, ha-
- Artikel 2 eines Vereinbarungska ntons immatrikuliert sind.
- Art. 15 Die Universitätskantone können ange messene individuelle Studiengebüh-
- Art. 17 Geschäftsstelle der Vereinbarung ist das Sekretariat der EDK. Sie besorgt
- Art. 19 Beiträge, die ein Vereinbarungskanton zu leisten hat, werden mit seinen
- Art. 21 Eine von der Kommission Universitä tsvereinbarung eingesetzte Schieds-
- Art. 22 Das Bundesgericht ents cheidet gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b
- Art. 23 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsek retariat der EDK
- Art. 25 die Hälfte der Universitäts- und der Ni chtuniversitätskantone ihren Beitritt
- Art. 27 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus
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