Verordnung zum Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft (427.510)
INHALT
Verordnung zum Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft
- Verordnung zum Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft
- Art. 1 Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur im Sinne von Arti-
- Art. 5 Werden für Beschaffungen oder Vorhaben budgetierte Mittel innerhalb der
- Art. 16 Die Gewährung von Bau- und Mietbeiträ gen erfolgt gemäss den Bestim-
- Art. 17 Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
- Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben
- Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
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