Verordnung über die Schadenschätzung (830.500)
INHALT
Verordnung über die Schadenschätzung
- Verordnung über die Schadenschätzung
- Art. 2 Gestützt auf die Schadenmeldung oder einen Augenschein entscheidet die
- Art. 4 Gebäudeteile, die vor dem Schadenereignis entfer nt wurden, und bauliche
- Art. 6 Bei einer vereinbarten Versicherungssumme ist bei Teilschäden die Ent-
- Art. 7 Erreicht der Sch aden mutm asslich nicht die Hälfte des Neuwertes des Ge-
- Art. 9 Für Schäden, die nicht behoben werden können oder deren Behebungsko-
- Art. 14 Die Entschädigung für die Abbruch- und Räumungskosten setzt sich aus
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