Gebührenverordnung für die Feuerpolizei (838.200) 
                
                
            INHALT
Gebührenverordnung für die Feuerpolizei
- Gebührenverordnung für die Feuerpolizei
 - Art. 1 Für die Erteilung von Bewilligungen gemäss Artikel 5 der Ausführungsbe-
 - Art. 2 Für die Beurteilung komplizierter Ei nrichtungen ist die Gebühr nach Zeit-
 - Art. 3 Bei gleichzeitiger Behandlung von Ge suchen werden die Ansätze gemäss
 - Art. 4 Für die Begutachtung von Vorprojekten, für zusätzliche Begehungen oder
 - Art. 6 Die Kosten für Untersuchungen und Guta chten durch Fachstellen werden
 - Art. 7 Für zusätzliche Kontrollen, welche wegen mangelhafter oder nicht frist-
 - Art. 8 Für die Bewilligung von Anlagen, welche von öffentlich-rechtlichen Kör-
 - Art. 9 Diese Gebühren verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft und ersetzt