Vereinbarung betreffend den Tarifverbund Olten für den Abonnementsverkehr (995.020)
INHALT
Vereinbarung betreffend den Tarifverbund Olten für den Abonnementsverkehr
- Vereinbarung betreffend den Tarifverbund Olten für den Abonnementsverkehr
- 1. Zweck
- 1.1 Die vorliegende Vereinbar ung bezweckt die Einführung eines
- 1.2 Die Vertragsparteien erklären ihre Absicht, den Abonnementsver-
- 2. Anwendungsbereich
- 2.1 Das Verbundgebiet und die Zu teilung der Linien sind im
- 2.2 Wenn eine oder mehrere Gemeinde n des definierten Gebietes dem
- 2.3 Die Transportunternehmungen verp flichten sich, für alle Verbin-
- 2.4 Einer Transportunternehmung is t es ohne Zustimmung aller Ver-
- 2.5 Für Verbindungen, welche die Verbundgrenze überschreiten, sowie
- 2.6 Die ausserhalb des Verbundgebiet es liegenden Linien, auf welchen
- 3. Verbunderweiterung
- 3.1 Die Erweiterung des Verbundgebi etes oder die Aufnahme neuer
- 3.2 Die Erweiterung des Verbundgebi etes oder die Aufnahme neuer
- 4. Tarif
- 4.1 Der «Verbundtarif Region Olten» (T 651.15) ist integrierender
- 4.2 Die Preise der Verbundabonneme nte (Verkaufspreis zuzüglich
- 5. Fahrausweissortiment
- 5.1 Es werden folgende Verbundabonnemente ausgegeben:
- 5.2 Von diesen Abonnementen werden je eine allgemein erhältliche
- 5.3 Die Einzelheiten regelt der «Verbundtarif Region Olten»
- 6. Beiträge der Kantone
- 6.1 Die Kantone verpflichten sich, gestützt auf Art. 11 des Transport-
- 6.2 Die Abgeltungsbeiträge der Kantone Abonnement, nämlich
- 6.3 Im Abgeltungsbeitrag pro verk auftes Abonnement sind unter Vor-
- 6.4 Ergeben sich aus der Einf ührung des Tarifverbundes Mehreinnah-
- 6.5 Zusatzkosten als Folge der zu erwartenden Verkehrszunahme
- 6.6 Reichen die gesamten für Ve rkehrsleistungen im Verbundgebiet
- 6.7 Die Abgeltungsbeiträge werden während der Einführungsphase
- 6.8 Die Abgeltungsbeiträge nach Art. 6.2 werden in monatlichen Akon-
- 6.9 Die finanzielle Beteiligung der im Verbundgebiet liegenden
- 6.10 Die Abgeltungsbeiträge (nach Art. 6.2) bleiben während der Ein-
- 6.11 Die Verkaufspreise und/oder A bgeltungsbeiträge der Kantone (nach
- 7. Einnahmenverteilung
- 7.1 Sämtliche Einnahmen aus de m Verkauf der Verbundabonnemente
- 7.2 Während der Einführungsphase erfolgt die Einnahmenverteilung
- 7.3 Ab 1994 werden die Einnahmen auf Grund eines nachfrageorien-
- 7.4 Die Transportunternehmungen ve rpflichten sich, über die Durch-
- 7.5 Die Kosten der Befragungen we rden von den beteiligten Trans-
- 8. Abrechnung
- 8.1 Die Verbundabonnemente werden zentral über eine Verbundkasse
- 8.2 Die Verbundkasse wird vom SOO geführt. Die Kosten der Rech-
- 8.3 Die Abrechnungsmodalitäten werden durch die beteiligten Trans-
- 8.4 Der Kontroll- und Revisionsste lle gemäss Übereinkommen 510 wird
- 9. Druckkosten und Instruktion
- 9.1 Für den Druck der Verbundabonne mente und Tarife sind die SBB
- 9.2 Die Druckkosten für die Abonne mente werden der bestellenden
- 9.3 Die Tarife sind durch die Tr ansportunternehmungen entsprechend
- 9.4 Die Instruktion ihres Personals ist Sache jeder Transportunterneh-
- 10. Werbung und Information
- 10.1 Für den Tarifverbund wird eine gemeinsame Werbung durchgeführt.
- 10.2 Die Kosten für die Informa tion und Werbung werden grundsätzlich
- 10.3 Die Transportunternehmungen er stellen im gegenseitigen Einver-
- 11. Organisation; Allgemeines
- 11.1 Der SOO ist geschäftsführende Transportunternehmung. Er vertritt
- 11.2 Unter dem Vorsitz der geschä ftsführenden Transportunternehmung
- 11.3 Vom Koordinationsausschuss ge meinsam beschlo ssene Aufwen-
- 12. Inkrafttreten und Dauer
- 12.1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
- 12.2 Während der Einführungsphase kann diese Vereinbarung unter
- 12.3 Nach Ablauf der Einführungspha se kann diese Vereinbarung unter
- 12.4 Die Kündigung ist an die geschä ftsführende Transportunternehmung
- 12.5 Wird die Vereinbarung durch den Kanton Solothurn gekündigt, so
- 12.6 Die Kantone verpflichten sich bei einer Kündigung dieser Verein-
- 13. Rechtspflege
- 13.1 Streitigkeiten über die Ausl egung und die Anwendung dieser Ver-
- 14. Schlussbestimmungen
- 14.1 Diese Vereinbarung wird allen Pa rteien im Doppel zugestellt. Ein
- 14.2 Die Sammlung der unterzeichnete n Vereinbarungen bildet das
- 14.3 Alle Parteien erhalten eine Kopie der Unterschriftenblätter.
- 14.4 Diese Vereinbarung ist dem B undesamt für Verkehr (BAV) zur
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