Zusatzabkommen IV zur Vereinbarung vom 24. November/22. Dezember 1925, resp. 26. Nov... (172.600)
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Zusatzabkommen IV zur Vereinbarung vom 24. November/22. Dezember 1925, resp. 26. November/14. Dezember 1926 über die Unterstützung der bürgerlichen Fürsorgeinstitutionen und die Verwendung des Ertrages der Christoph Merian Stiftung
- Zusatzabkommen IV zur Vereinbarung vom 24. November/22. Dezember 1925, resp. 26. November/14. Dezember 1926 über die Unterstützung der bürgerlichen Fürsorgeinstitutionen und die Verwendung des Ertrages der Christoph Merian Stiftung
- 1. Die Christoph Merian Stiftung wird ermächtigt, maximal 10% des jährlichen Ertragsüberschus -
- 2. Aus dem verbleibenden Ertragsüberschuss der Christoph Merian Stiftung ist der Bürgergemein -
- 3. Die andere Hälfte des verbleibenden Ertragsüberschusses ist zur Erfüllung und zur Erleichterung
- 4. Dieses Zusatzabkommen tritt auf den 1. Januar 1973 rückwirkend in Kraft und ersetzt die frühe -
- 5. Das Zusatzabkommen kann, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, frühes -
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