Reglement für den Personalausschuss in der Sozialhilfe der Stadt Basel (BaB 169.420) 
                
                
            INHALT
Reglement für den Personalausschuss in der Sozialhilfe der Stadt Basel
- Reglement für den Personalausschuss in der Sozialhilfe der Stadt Basel
 - 12. Januar 1999
 - §1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialhilfe der Stadt
 - §2.
 - §3. Der Personalausschuss wird auf eine Dauer von 3 Jahren ge-
 - §4. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialhilfe der Stadt
 - §5.
 - §6. Der Zeitpunkt der Wahl wird von der Leitung festgelegt.
 - §7. Die Wahlen erfolgen innerhalb der Wahlkreise gemäss § 2 nach
 - §8. Über die Gültigkeit der Wahlen befindet die Leitung der Sozial-
 - §9. Es gelten folgende Fristen:
 - § 10. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtig-
 - § 11.
 - § 12.
 - § 13. Der Personalausschuss führt ein Protokoll und verfasst zu Han-
 - § 14. Der Personalausschuss versammelt sich nach Bedarf, jedoch
 - § 15. Anträge auf Abänderung dieses Reglements sind der Leitung
 - § 16. Dieses Reglement ist zu publizieren. Es bedarf der Genehmi-