Verordnung betreffend die Markthalle Basel (562.380)
INHALT
Verordnung betreffend die Markthalle Basel
- Verordnung betreffend die Markthalle Basel
- 10. Mai 1928
- §1. Die Markthalle Basel ist grundsätzlich bestimmt für den Gross-
- §2. Es dürfen nur Waren in einwandfreiem Zustand, das heisst in
- §3. Auf dem gesamten Markthallenareal mit allen seinen Einrich-
- §4. Die Verkaufs- und Lagerplätze sowie die Parkplätze werden von
- §5. Die Markthalle Basel haftet nur für den Schaden, der von ihrem
- §6. Markttag ist jeder Wochentag. An Sonn- und gesetzlichen Feier-
- §7. Der Verwaltungsrat der Markthallen AG erlässt in Ausführung
- §8. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend den En-
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