Reglement über die Prüfung von Lehrkräften der Sekundarstufe I (439.425) 
                
                
            INHALT
Reglement über die Prüfung von Lehrkräften der Sekundarstufe I
- Reglement über die Prüfung von Lehrkräften der Sekundarstufe I
 - §1. Dieses Reglement regelt das Prüfungswesen und die Durchfüh-
 - §2. Die Prüfungen haben den Zweck, die fachwissenschaftliche und
 - §3. Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für
 - §4. Der Prüfungsausschuss für das Lehramt der Sekundarstufe I
 - §5. Die Anmeldung für eine Prüfung erfolgt auf dem Sekretariat des
 - §6. Die Prüfungen werden im Auftrag des Prüfungsausschusses von
 - §7.
 - 1. Fachwissenschaftliche und fachliche Prüfungen
 - 2. Berufswissenschaftliche Prüfungen
 - 3. Schulpraktische Prüfungen
 - 4. Prüfungen in den ergänzenden Fachkursen (§ 9 der Ordnung)
 - §8. Die fachwissenschaftlichen und fachlichen Prüfungen werden
 - 8. Semester.
 - §9. Alle Prüfungsteile werden durch die Noten 6 bis 1 bewertet (6 =
 - § 10. Die Resultate der fachwissenschaftlichen und fachlichen Prü-
 - § 11. Nach Abschluss einer oder mehrerer fachwissenschaftlicher
 - § 13. Die einmalige Wiederholung einer nicht bestandenen fachwis-
 - § 14. Inhaber und Inhaberinnen eines Lehramtsdiploms der Sekun-
 - § 8 der Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundar-
 - § 3 Abs. 1 der gleichen Ordnung erfüllt sind und Inhalt und Umfang der
 - § 15. Es werden Prüfungsgebühren erhoben, deren Höhe in geson-
 - § 16. Gegen Entscheide des Prüfungsausschusses kann nach den all-