Polizeiliche Vorschriften betreffend Hausierwagen (562.550)
INHALT
Polizeiliche Vorschriften betreffend Hausierwagen
- Polizeiliche Vorschriften betreffend Hausierwagen
- §1. Das Anhalten und Stehenlassen von Hausierwagen auf Brücken
- §3. Die Kantonspolizei ist befugt, im Falle der Erteilung von Aus-
- §4. Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind spätestens acht Tage
- §5. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 161
- §6. Die polizeilichen Vorschriften betreffend Hausierwagen vom
- 17. Februar 1961 werden aufgehoben.
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