Verordnung über die Drogerien (349.300)
INHALT
Verordnung über die Drogerien
- Verordnung über die Drogerien
- §1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen im
- §2. Wer eine Drogerie betreiben will, bedarf einer Bewilligung der
- §3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen er-
- §4. Der Versandhandel von Arzneimitteln ist nicht gestattet (Art. 27
- §6. Eine erteilte Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Vor-
- §7. Die Drogerien unterstehen bezüglich Arzneimittel der Kontrolle
- §8. Für die Erteilung der Bewilligung und die Durchführung von Vi-
- §9. Die Drogistinnen und Drogisten sowie ihr Personal unterstehen
- § 11. Bisher erteilte Bewilligungen oder Konzessionen zur Führung
- § 12. Mit dem Erlass dieser Verordnung werden die Vorschriften
- 19. September 1951 aufgehoben.
- § 13. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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