Verordnung über die Drogerien (349.300) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Drogerien
- Verordnung über die Drogerien
 - §1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen im
 - §2. Wer eine Drogerie betreiben will, bedarf einer Bewilligung der
 - §3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen er-
 - §4. Der Versandhandel von Arzneimitteln ist nicht gestattet (Art. 27
 - §6. Eine erteilte Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Vor-
 - §7. Die Drogerien unterstehen bezüglich Arzneimittel der Kontrolle
 - §8. Für die Erteilung der Bewilligung und die Durchführung von Vi-
 - §9. Die Drogistinnen und Drogisten sowie ihr Personal unterstehen
 - § 11. Bisher erteilte Bewilligungen oder Konzessionen zur Führung
 - § 12. Mit dem Erlass dieser Verordnung werden die Vorschriften
 - 19. September 1951 aufgehoben.
 - § 13. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.