Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Kantonale H... (413.710)
INHALT
Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel
- Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel
- §1. Die Zeugnisse werden zweimal jährlich, nämlich vor den Weih-
- §2. Die Leistungen werden durch ganze Noten bewertet. Es bedeu-
- §3. Der Fleiss wird im Zeugnis nur beurteilt, wenn er nicht befrie-
- §4.
- §5.
- §6. Befördert werden diejenigen Schüler, auf welche die Bestim-
- §7.
- 1. Nach der Anzahl der ungenügenden Noten in allen Abteilungen:
- 2. Nach der Notensumme:
- 3. Ungenügende Noten in den obligatorischen Fächern Zeichnen
- §8. Massnahmen, die aufgrund der §§ 3–7, 9 und 10 getroffen wer-
- §9. Auch wenn die Voraussetzungen gemäss § 7 erfüllt sind, kann die
- § 10. Die Zeugniskonferenz kann auf Antrag der Mehrheit der in
- § 10a.
- § 11. Der Rektor setzt die Daten der Zeugniskonferenzen fest und
- § 12. In den Zeugniskonferenzen stellen die Klassenlehrer ihre An-
- § 13.
- § 14. Wünschen nicht beförderte oder zurückversetzte Schüler nach
- § 15. Die Erteilung des Reifezeugnisses erfolgt nach den Bestimmun-
- § 16. Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die Verordnung über
- § 17.
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